Energielabel-Prüfung für Staubsauger entspricht nicht realen Bedingungen
EuGH fällt Urteil zugunsten von Dyson
Seit dem 1. September 2014 galt eine EU-Verordnung zur Kennzeichnung des Energieverbrauchs von Staubsaugern. Zur Bestimmung des Energieverbrauchs wurden die Geräte laut Prüfprogramm mit leerem Staubbehälter getestet. Gegen dieses Verfahren hatte der britische Haushaltsgerätehersteller Dyson vor dem europäischen Gerichtshof geklagt und am 8. November 2018 Recht bekommen. Zur Begründung führt der EuGH an, dass Prüfungen mit leerem Staubbehälter nicht dem tatsächlichen häuslichen Gebrauch entsprächen. Dyson stellt beutellose Geräte her und hatte sich gegenüber anderen Systemen benachteiligt gefühlt. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Sobald es rechtskräftig wird, dürfen keine Staubsauger mit EU-Energielabel mehr verkauft werden.
Die EU-Kommission steht nun vor der Herausforderung, für die verschiedenen am Markt erhältlichen Systeme ein zuverlässiges und reproduzierbares Prüfverfahren mit teilweise gefülltem Staubbehälter zu entwickeln.
Auch die SLG beteiligt sich aktiv an der Verbesserung der Prüfungen in Richtung "real life testing" und hat bereits einen vielversprechenden Ansatz für die nicht triviale Definition von "teilgefülltem Staubbehälter" vorgelegt.
Ungeachtet des aktuellen Rechtsstreits hat die Einführung des EU-Energielabels für Staubsauger und die damit verbundene Begrenzung der Motorleistung auf 900 W seit September 2017 bereits wesentlich zur Senkung des Energieverbrauchs in dieser Gerätegruppe und zur Entwicklung effizienter Modelle beigetragen.
Das Urteil des EuGH finden Sie hier: https://curia.europa.eu/jcms/jcms/p1_1430409/en/
Haben Sie Fragen zur Prüfung von Haushaltsgeräten? Ihr Ansprechpartner: Albrecht Liskowsky, , Tel +49 3722 7323-837